News

zpl

Regionaler Richtplan, Teilrevision Nasslagerplätze, Festsetzung

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die Gesamtrevision des regionalen Richtplans Limmattal (ZPL) im Oktober 2017 festgesetzt (RRB-Nr. 925/2017). Seither sind keine Anträge zur Anpassung des regionalen Richplans vom Vorstand beschlossen worden.

Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) des Kantons Zürich hat die Planungsregionen im März 2019 im Rahmen eines Austausches mit der Baudirektion erstmals über die Idee der richtplanerischen Sicherung von Nasslagerplätzen informiert. Das ALN identifizierte 16 potenzielle Nasslagerplätze zur sicheren Lagerung von Sturmholz bei Bedarf im Kanton Zürich. Drei Standorte befinden sich im Gebiet der ZPL. Nach einer Erläuterung zum Ziel und Zweck dieser Standorte im Sommer 2020, beantragte das ALN bei der ZPL die drei Standorte in den regionalen Richtplan aufzunehmen. Die drei Standorte wurden in der Folge geprüft und im Rahmen der einerTeilrevision behandelt.

Am 25. August 2021 hat der Vorstand der ZPL die Teilrevision zuhanden der kantonalen Vorprüfung und öffentlichen Auflage verabschiedet. Diese fand während 60 Tagen vom 24. September bis 23. November 2021 statt.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 9. November 2022 mit Beschlussnummer Nr. 1472/2022 beschlossen:
I. Die Teilrevision des regionalen Richtplans Limmattal «Teilrevision Nasslagerplätze» wird gemäss dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Limmattal vom 4. Mai 2022 festgesetzt.

II. Der regionale Richtplan steht beim Sekretariat der Zürcher Planungsgruppe Limmattal (Schöneggstrasse 30, 8953 Dietikon) und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) zur Einsicht offen. Zusätzlich wird er auf der Internetseite des Amtes für Raumentwicklung (zh.ch/raumplanung) und der Planungsgruppe Zürcher Limmattal (www.zpl.ch) veröffentlicht.

Amtliche Publikation, Regionaler Richtplan Limmattal "Teilrevision Nasslagerplätze", Festsetzung

Rechtliche Hinweise

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Dokumente